Autor
ACID21
Datum
August 19, 2014

E-Commerce: „Geprüfter Anbieter“ und Testsiegerwerbung - Was ist davon zu halten?

E-Commerce: „Geprüfter Anbieter“ und Testsiegerwerbung - Was ist davon zu halten?
Autor
ACID21
Datum
August 19, 2014

Immer häufiger findet man auf Online-Shopseiten den Hinweis, dass man es mit einem „geprüften Anbieter“ zu tun hat. Der Verbraucher versteht dann, dass er auf einer juristisch „sauberen“ Seite ist und der Verbraucherschutz garantiert wird. Dies ist offenbar manchen Gewerbetreibenden nicht bewusst. Wird mit dem Slogan „geprüfter Anbieter“ geworben, so darf der Verbraucher eine sorgfältige überprüfung hinsichtlich des Anbieters und der Qualität der angebotenen Leistung anhand objektiver Kriterien erwarten. Das Landgericht Fulda hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem der Online-Shop-Betreiber lediglich seine ordnungsgemäße Gewerbeanmeldung attestieren lassen hat. Andere Kriterien, z.B. die Verwendung zulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen, transparenter Preisauszeichnung u.ä. hatte der Anbieter nicht überprüfen lassen, LG Fulda, Urteil vom 17.01.2014, Az. 7 O 16/14.


Geprüfter Anbieter? Irreführung ist unzulässig

Mit einem firmenfremden Siegel wird immer der Eindruck einer neutralen, an sachlichen Kriterien ausgerichteten Prüfung durch eine neutrale Instanz suggeriert, wie Rechtsanwalt Oliver Baustian von der Kanzlei Orth Kluth erklärt. Die Verwendung von solchen frei erfundenen „Geprüfter Anbieter-Siegeln“ ist unzulässig,  da sie eine spürbare Irreführung des Verbrauchers verursachen,  wenn tatsächlich keine überprüfung der Seite anhand objektiver Kriterien durch eine neutrale Stelle erfolgt ist. Dem Betreiber des Online-Shops drohen Abmahnungen oder einstweilige Verfügungen wegen unlauterer Werbung von Mitbewerbern oder Verbraucherverbänden.

Das Urteil beanstandet außerdem die werbliche Unsitte, sich als Testsieger zu deklarieren, obwohl man als Unternehmen keinen Spitzenplatz bei dem Auswahlverfahren gewonnen hat. Das beklagte Unternehmen hatte  mit der Bezeichnung „Sieger“ geworben, obwohl es nur der zwölfte Platz in dem von neutraler Seite durchgeführten Wettbewerb belegt hatte. Unter „Sieger“ versteht der Verbraucher aber in der Regel immer nur den ersten, unter Umständen je nach Branche auch noch den zweiten oder dritten Platz, nicht jedoch den zwölften Platz. Will das Unternehmen in diesen Fällen trotzdem damit werben, dass es immerhin einen der oberen Plätze eingenommen hat, so empfiehlt sich die Bezeichnung „Ausgezeichneter Teilnehmer des Wettbewerbs XX“.  

 

Bei der Werbung mit der Testsiegerplakette ist darauf zu achten, dass der Verkehr nicht in die Irre geführt wird über die geographische Reichweite der verliehenen Auszeichnung. Rechtsanwalt Oliver Baustian weist darauf hin, dass Unternehmen gerne mal vergessen, ihre in einem regionalen Wettbewerb verliehene Auszeichnung überregional in der Außenwerbung einzusetzen, ohne in einem Sternchentext auf die geographische Begrenzung der Auszeichnung hinzuweisen. Ein solcher Hinweis ist nur dann entbehrlich, wenn die Firmierung des Unternehmens oder der Name der Auszeichnung bereits objektiv erkennbar auf eine räumliche Beschränkung der Auszeichnung für den Verkehr hinweisen. 

 

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