Neue EU-Informationspflicht zur Online-Streitbeilegung nach der ODR-Verordnung

EU-Verordnung: Ein Link zur Online-Streibeilegungsplattform muss im Impressum hinterlegt werden.

Neue EU-Informationspflicht zur Online-Streitbeilegung nach der ODR-Verordnung

 

Aktuell führt eine neue EU-Verordnung zu Anpassungsbedarf wegen erweiterter Informationspflichten. Eine Missachtung der Umsetzungspflicht begründet Abwehransprüche nach §§ 8, 4 Nr. 11 UWG:

Seit dem 9. Januar 2016 gilt die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten.

Die Verordnung gilt für die außergerichtliche Streitbeilegung von Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen zwischen Verbrauchern und Online-Händlern.

Zweck der Verordnung ist die Erreichung eines hohen VerbraucherIschutzniveaus im europäischen digitalen Binnenmarkt. Mit der Möglichkeit einer Online-Streitbeilegung (OS) soll eine einfache, effiziente, schnelle und kostengünstige außergerichtliche Lösung für Streitigkeiten angeboten werden.

Der Link zur Online-Streitbeilegungsplattfrom (OS-Plattform) muss für den Verbraucher leicht zugänglich sein. Die Informationen sind auch möglichst gebündelt anzugeben. Wir empfehlen, diese Informationspflichte ab sofort im Impressum einzubetten.

Die OS-Plattform wird von der EU-Kommission entwickelt und diese übernimmt auch den Betrieb der Plattform. Der Link zur Plattform (http://ec.europa.eu/consumers/odr) ist existent, allerdings ist es noch nicht möglich, ein Streitbeilegungsverfahren online einzuleiten. Unter dem o.g. Link informiert die Kommission, dass die Plattform ab 15. Februar 2016 einsatzfähig sein wird.

 

Beispiel für Integration des Links zur Online-Streitbeilegungsplattform:

Beispiel für Online-Streitbeilegung

 

Soweit technisch möglich, sollte die Verlinkung mit der Seite www.ec.europa.eu/consumers/odr als klickbarer Link ausgestaltet werden (dies ist aber nicht zwingend).

 

Für rechtliche Rückfragen verweisen wir Sie an unseren Partner Rechtsanwalt Oliver Baustian.

Verfasst von Stefan G. Meier und abgelegt in Agentur, Blogs

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